Einzelrichter

Einzelrichter
Ein|zel|rich|ter 〈m. 3seine Amtstätigkeit allein u. selbstständig ausübender Richter; Ggs Kollegialgericht

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Ein|zel|rich|ter, der:
Richter, der eine Verhandlung allein führt:
beim Amtsgericht entscheidet der Richter als E. in allen Zivilsachen.

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Einzelrichter,
 
allein entscheidender Richter im Gegensatz zum Kollegialgericht. Als Einzelrichter entscheidet im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Richter beim Amtsgericht. In bestimmten Fällen kann zur Entlastung des Gerichts und Beschleunigung des Verfahrens auch ein Mitglied eines Kollegialgerichts 1. und 2. Instanz als Einzelrichter vorbereitend oder entscheidend tätig werden: So soll im Verfahren 1. Instanz vor dem Landgericht die Zivilkammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine Schwierigkeiten aufweist und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 348 ZPO; ebenso § 6 Verwaltungsgerichtsordnung und § 6 Finanzgerichtsordnung). Der Einzelrichter entscheidet unabhängig von der Kammer; diese kann den Rechtsstreit nicht wieder an sich ziehen, jedoch kann der Einzelrichter ihn bei Eintreten besonderer Voraussetzungen an die Kammer zurückübertragen. In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende als Einzelrichter die Sache zur Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorzubereiten, in Einzelfällen oder im Einverständnis der Parteien auch selbst zu entscheiden (§ 349 ZPO). Anders ist die Zuständigkeit des Einzelrichters im Berufungsverfahren geregelt; dort kann der Vorsitzende, in der mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht, die Sache dem Einzelrichter zur Vorbereitung von Verhandlung und Entscheidung zuweisen. Einzelrichter ist dann der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts, in Kammern für Handelssachen immer der Vorsitzende. Nur in bestimmten Fällen oder im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch hier selbst entscheiden (§ 524 ZPO). In der Revisionsinstanz findet ein Verfahren vor dem Einzelrichter nicht statt.
 
Im Strafprozess entscheidet im amtsgerichtlichen Verfahren der Einzelrichter bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden, und bei Vergehen mit einer Straferwartung von höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe. In Strafsachen vor dem Landgericht gibt es keinen Einzelrichter. Während die Sozialgerichtsbarkeit keinen Einzelrichter kennt, bedarf die Zuständigkeit des Einzelrichters in der Arbeitsgerichtsbarkeit einer ausdrücklichen Regelung, die mit § 55 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist. Danach entscheidet der Vorsitzende allein z. B. bei Klagerücknahme, Klageverzicht und Anerkenntnis. Sonst ist die Zuständigkeit des Einzelrichters auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt (z. B. gemäß § 76 Asylverfahrensgesetz).
 

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Ein|zel|rich|ter, der: Richter, der eine Verhandlung allein führt: beim Amtsgericht entscheidet der Richter als E. in allen Zivilsachen.

Universal-Lexikon. 2012.

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